Kürzung der Sozialhilfe gerechtfertigt – Beschäftigung zumutbar

Aus

Bezugnahme auf Artikel im SG-Tagblatt vom 14.1.2016, S. 18, „Sozialhilfe zu Recht gekürzt“: Die Stadt St. Gallen zeigte Mut und zog ein Urteil in Sachen Sozialhilfe bis zum Bundesgericht. Dieses entschied, dass es einem Sozialhilfebezüger zumutbar ist, durch seine Mitarbeit in einem Beschäftigungsprogramm (50%) kleine Einkünfte zu erzielen, auch wenn diese mickrig seien. Das Bundesgericht hielt fest, dass es sich dabei nicht um Zwangsarbeit handle, da die Arbeit zumutbar sei. Aufgrund dessen sei es rechtens, dem Sozialhilfebezüger die Leistung monatlich um Fr. 500.– zu kürzen, wenn er sich weigert, die Stelle anzutreten.

Es stimmt mich positiv, dass einerseits das Bundesgericht die Eigenverantwortung wieder in den Vordergrund stellt und es rechtens ist, auch einem Sozialhilfebezüger Mitwirkungspflichten aufzubürden. Es kann nicht sein, dass derjenige, der sich nicht einmal um eine Stelle oder eine Beschäftigung bemüht, besser gestellt wird als derjenige, der keine Bemühungen unternimmt. Der Staat kann auf diese Weise Anreize schaffen, sich in die (arbeitende) Gesellschaft (wieder) zu integrieren in der Hoffnung, dass es möglichst viele wieder in den ersten Arbeitsmarkt schaffen. Andererseits stimmt es mich positiv, dass die Stadt St. Gallen den Mut hat, ein derart mit Polemik geladenes Thema bis vors Bundesgericht zu bringen. Es zeigt, dass mit öffentlichen Geldern verantwortlich umgegangen wird.

Andreas Dudli, 14.1.2016

 

 

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