Wenn die Exekutive gleichzeitig im Verwaltungsrat ist

Aus

Auf den ersten Blick erscheint es problemlos, wenn Exekutivmitglieder im Verwaltungsrat von Betrieben Einsitz nehmen, dessen Aktien teilweise dem Staat gehören. Schliesslich ist es legitim, dass der Eigentümer seine Interessen zur Geltung bringen darf. Mit dem Einsitz des Exekutivmitglieds besteht zudem die Chance kurzer Wege und Informationen aus erster Hand. Es wird so eine effiziente Schnittstelle geschaffen, die im Interessen aller liegt.

Problematisch wird es erst dann, wenn der Staat der privatrechtlichen AG Bewilligungen oder Konzessionen erteilen muss. Dann nämlich hat dasjenige Exekutiv-Mitglied, welches gleichzeitig im Verwaltungsrat agiert, einen Interessenskonflikt. Das Obligationenrecht verpflichtet ihn von Gesetzes wegen zur Treue gegenüber der Aktiengesellschaft. Agiert der Verwaltungsrat nämlich nicht im Interesse der AG, könnte dies haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Daraus ergibt sich zwingend, dass das Exekutivmitglied bei einem drohenden Interessenskonflikt in den Ausstand treten müsste. Beim Betrieb von Parkgaragen wäre ein exemplarischer Fall die Erteilung oder der Entzug einer Konzession. Bei den übrigen Geschäften, wo nicht der Gesamtstadtrat involviert ist, sondern bspw. nur die Direktion Bau und Planung, liegt ein solcher Interessenskonflikt im Normalfall nicht auf der Hand, womit das betreffende Mitglied getrost beide Hüte gleichzeitig tragen darf. Einem Juristen und ehemaligen Gerichtspräsidenten wie Stadtrat Peter Jans ist dieses Fingerspitzengefühl, wann ein latenter Konflikt vorliegen könnte, ohne weiteres zuzutrauen.

tagblatt-21-april-2017zum Artikel, St. Galler Tagblatt vom 21. April 2017